Die Stadtwerke der Stadt Rothenburg werden als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes wirtschaftliches Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) der Stadt Rothenburg geführt.
Zweck des Eigenbetriebes ist die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser und Wärme sowie der Betrieb eines Schwimmbades. Dazu bewirtschaften, errichten, sanieren und erweitern die Stadtwerke Rothenburg Ver- und Entsorgungsanlagen.
Die Stadtwerke können im Rahmen des § 97 Abs. 1 SächsGemO bei Bedarf weitere Aufgaben übernehmen. Zur Förderung des Betriebszweckes der Stadtwerke kann sich die Stadt Rothenburg (Stadtwerke) im Rahmen der Gesetze an anderen Unternehmen beteiligen sowie weitere Gemeinden im Rahmen des Versorgungsauftrages versorgen.
Das Vermögen der Stadtwerke ist ein Sondervermögen der Stadt Rothenburg. Es wird gesondert verwaltet, erhalten und nachgewiesen. Dabei werden die Belange der gesamten Stadt berücksichtigt.
Das Wirtschaftsjahr der Stadtwerke ist das Haushaltsjahr der Stadt. Zur Leitung der Stadtwerke ist ein Betriebsleiter bestellt. Der Betriebsleiter vollzieht die Beschlüsse des Stadtrates, seiner Ausschüsse und die Entscheidungen des Bürgermeisters in Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit nicht der Bürgermeister für Einzelfälle oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten etwas anderes bestimmt. Der Betriebsleiter leitet die Stadtwerke selbständig und führt die Geschäfte der laufenden Betriebsführung, soweit in der Betriebssatzung der Stadtwerke nichts anderes bestimmt ist. Der Betriebsleiter ist im Rahmen seiner Zuständigkeit dafür verantwortlich, daß der Eigenbetrieb zweckentsprechend und wirtschaftlich geführt wird.
Dem Stadtrat obliegt die Beschlußfassung über alle Angelegenheiten der Stadtwerke, soweit nicht der Stadtwerkeausschuß, der Bürgermeister oder der Betriebsleiter zuständig ist, das sind insbesondere:
a) Wahl, Bestellung und Entlastung des Betriebsleiters;
b) die Gewährung von Darlehen der Stadt an die Stadtwerke oder der Stadtwerke an die Stadt;
c) Feststellung des Jahresabschlusses;
d) die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes der Stadtwerke;
e) die Bestimmung eines Abschlußprüfers für den Jahresabschluß und die Erteilung des Einvernehmens zum Prüfungsauftrag nach SächsGemO.
Für die Angelegenheiten der Stadtwerke hat der Stadtrat einen Betriebsausschuss gebildet. Dieser ist mit dem Verwaltungsausschuss der Stadt Rothenburg identisch. Der Ausschuß bereitet die Beschlüsse des Stadtrats vor und berät alle Angelegenheiten der Stadtwerke vor, die der Entscheidung des Stadtrats vorbehalten sind. Er beschließt über die Angelegenheiten, die ihm nach der Betriebssatzung der Stadtwerke vorbehalten sind.
Der Bürgermeister entscheidet über alle Angelegenheiten der Stadtwerke, die ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen und der Betriebssatzung der Stadtwerke zustehen. Er ist Dienstvorgesetzter des Betriebsleiters und der Bediensteten des Eigenbetriebes, soweit seine Befugnisse nicht auf den Betriebsleiter übertragen sind.
Für jedes Jahr ist vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan durch den Bteriebsleiter aufzustellen. Der Wirtschaftsplan setzt sich zusammen aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Er ist dem Haushaltsplan der Gemeinde beizufügen. Der Betriebsleiter stellt darüber hinaus eine fünfjährige Finanzplanung auf und legt sie der Wirtschaftsführung zugrunde. Als Grundlage für die Finanzplanung gilt das Investitionsprogramm. Der Finanzplan und das Investitionsprogramm werden jährlich der Entwicklung angepasst und fortgeführt.