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Stadtplanung | Stadtsanierung

Landschaftsplan

Der Landschaftsplan beschreibt die Umweltqualitätsziele für das gesamte Gemeindegebiet. Er überspannt dabei einen Zeitraum von 10 bis 15 Jahren. Im wesentlichen stellt der Landschaftsplan einen Handlungsrahmen für die beabsichtigte Siedlungsentwicklung, die unbebaute Feldflur sowie die Wald- und Naturschutzflächen dar. Dazu zählen u.a. Zielsetzungen für Freiflächen in den Ortslagen, Ausdehnung und Grenzen der Siedlungstätigkeit, Vorschläge für Ausgleichsflächen, Wanderwege, Bepflanzungsmaßnahmen sowie Vorrangflächen für Naturschutz.

Flächennutzungsplan

Im Flächennutzungsplan wird für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung in den Grundzügen dargestellt. Der Flächennutzungsplan ist damit ein vorbereitender Bauleitplan.

 

Im Flächennutzungsplan werden z. B. die für die Bebauung vorgesehenen Flächen, Flächen für Verkehrsanlagen, Grünflächen, aber auch die Flächen für die Landwirtschaft und Waldflächen dargestellt. Daneben enthält der Plan Hinweise auf bestehende fachgesetzlichen Bestimmungen beruhende Planungen, die sich auf die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde auswirken.

 

Dem Flächennutzungsplan ist ein Begründung (Erläuterungsbericht) beigefügt, in der die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Flächennutzungsplans und in einem Umweltbericht die maßgeblichen Belange des Umweltschutzes darzulegen sind.

 

Aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes ist kein Baurecht ableitbar. Dies ist Aufgabe nachfolgender Bebauungspläne.

 

Bebauungspläne

Bebauungspläne werden aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und beschränken sich auf Teile des Gemeindegebiets. Sie enthalten für die Bürger und die Baubehörden verbindliche Festsetzungen und Regeln, wie die Grundstücke bebaut werden können.

Im Bebauungsplan können Festsetzungen erfolgen z. B. über die Art und das Maß der vorgesehenen baulichen Nutzung, über überbaubare Grundstücksflächen, die Stellung baulicher Anlagen, aber auch über öffentliche und private Grünflächen sowie Verkehrsflächen. Daneben können auch Regelungen über das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern getroffen werden

 

Bebauungsplan Nr. 34 "Innenstadt - Einkaufszentrum Horkaer Straße" 

In der Stadtratssitzung am 12. September 2018 wurde die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 34 „Innenstadt – Einkaufszentrum Horkaer Straße“ beschlossen. Zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 34 hat der Stadtrat der Stadt Rothenburg am 12.08.2020 den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss gefasst. In Folge dessen lag der Bebauungsplan in der Zeit vom 09.09.2020 bis einschließlich 09.10.2020 öffentlich aus. Die Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls an dem Vorhaben beteiligt. Nach Beendigung der Auslage und Ablauf der Beteiligungsfrist für die Träger öffentlicher Belange erfolgte durch den Stadtrat der Stadt Rothenburg die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen. Daraufhin hat der Stadtrat der Stadt Rothenburg/O.L. in seiner öffentlichen Sitzung am 13. Januar 2021 den Bebauungsplan Nr. 34 "Innenstadt - Einkaufszentrum Horkaer Straße" als Satzung beschlossen. 

 

Begründung

 

Rechtsplan

 

Textfestsetzungen

 

Umweltbericht

Bebauungsplan Nr. 35 "Komplex für Schule und Freizeit"

In der Stadtratssitzung am 07. November 2018 wurde die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 35 „Komplex für Schule und Freizeit“ beschlossen. Zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 35 hat der Stadtrat der Stadt Rothenburg am 17. Juni 2021 den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss gefasst. In Folge dessen lag der Bebauungsplan in der Zeit vom 09.07.2021 bis einschließlich 10.08.2021 öffentlich aus. Die Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls an dem Vorhaben beteiligt. Nach Beendigung der Auslage und Ablauf der Beteiligungsfrist für die Träger öffentlicher Belange erfolgte durch den Stadtrat der Stadt Rothenburg die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen. Daraufhin hat der Stadtrat der Stadt Rothenburg/O.L. in seiner öffentlichen Sitzung am 08. Dezember 2021 den Bebauungsplan Nr. 35 „Komplex für Schule und Freizeit“ als Satzung beschlossen.

 

Begründung

 

Planzeichnung

 

Textfestsetzungen

 

Umweltbericht

 

Städtebauliche Satzungen

Neben den Bebauungsplänen gibt es noch weitere städtebauliche Satzungen:

A. Innenbereichssatzungen


1. Die Gemeinde kann nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile festlegen (Klarstellungssatzung).

2. Die Gemeinde kann nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im wirksamen Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind (Entwicklungssatzung).

3. Die Gemeinde kann nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind (Ergänzungssatzung).

 

B. Außenbereichssatzung


Für bebaute Bereiche (z. B. Splittersiedlungen) im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, kann die Gemeinde gemäß § 35 Abs. 6 BauGB bestimmen, dass Wohnzwecken dienende Vorhaben (innerhalb der Siedlung) unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind.

C. Sanierungssatzung


Gemäß § 142 BauGB kann die Gemeinde ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierung durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen. Die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets beschließt die Gemeinde als Satzung.

 

Innerhalb des Geltungsbereiches einer solchen Satzung gelten gemäß § 144 BauGB bestimmte Genehmigungsvorbehalte vor allem im Grundstücksverkehr. Die Festlegung als Sanierungsgebiet ist zudem Voraussetzung für den Einsatz staatlicher Städtebauförderungsmittel.

 

 

 

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