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Zweckverband Abwasser Rothenburg/O.L.

  • Rechtsform:  Kommunaler Zweckverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts
  • Aufgabe: Schmutzwasserbeseitigung
  • Zuständigkeitsbereich: Stadt Rothenburg, Gemeinde Horka, Ortsteile Kaltwasser, Klein-Krauscha und Deschka (Flur 6,7,12) der Gemeinde Neieaue
  • Mitglieder: Gemeinden Rothenburg/O.L., Horka und Neieaue
  • Kontaktdaten: siehe u.s. Verwaltungsbaum

zu weiterführenden Informationen

Der Zweckverband Abwasser hat die Aufgabe, die Schmutzwasserbeseitigung in den Gebieten seiner Zuständigkeit durchzuführen und sicherzustellen, insbesondere die zur Schmutzwasserbeseitigung erforderlichen Anlagen (wie Ortskanalisation, Hauptsammler und Sammelkläranlagen) zu planen, zu errichten, zu übernehmen, zu erneuern, zu betreiben und zu verwalten, soweit diese für die Ableitung und Reinigung von Schmutzwasser aus dem Verbandsgebiet notwendig sind.


Der Zweckverband kann darüber hinaus weitere Aufgaben übernehmen, die mit den bisherigen Aufgaben im Zusammenhang stehen. Hierüber entscheidet die Verbandsversammlung.


Der Zweckverband ist berechtigt sich zur Erfüllung der Aufgaben auch Dritter zu bedienen. Im Falle des Zweckverbandes Abwasser Rothenburg sind dies die Stadtwerke Görlitz AG, die die technische und kaufmännische Betriebsführung des Verbandes übertragen bekommen haben. Der Zweckverband bleibt aber Eigentümer aller seiner Anlagen und behält die hoheitlichen Aufgaben einschließlich der Entscheidungen über die Höhe der Abwassergebühren und über Investitionen.


Der Zweckverband erfüllt seine Aufgaben nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Er strebt keinen Gewinn an.


Der Zweckverband erhebt gemäß SächsKomZG Entgelte (Beiträge und Gebühren) von den Benutzern der Einrichtung. Der Zweckverband ist zum Erlass entsprechender Satzungen über den Anschluss- und Benutzungszwang sowie über die Erhebung von Gebühren und Beiträgen bzw. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzungen befugt. Er kann auch privatrechtliche Entgelte erheben.


Zum weiteren Ausbau der Abwasserbeseitigung stellt der Zweckverband jährlich oder mehrjährig verbindliche Investitionspläne auf, die mit den Verbandsmitgliedern abzustimmen sind.


Der Zweckverband trägt die aus der Abwasserabgabe entstehenden finanziellen Lasten.


Die Verbandsmitglieder sind in dem zuständigen Gebiet verpflichtet, das anfallende Abwasser dem Zweckverband zu überlassen.


Organe des Verbandes sind:

  1. die Verbandsversammlung,
  2. der Verbandsvorsitzende,
  3. der Verwaltungsrat.


Die Verbandsversammlung besteht aus dem Bürgermeister einer jeden Mitgliedsgemeinde sowie den weiteren Vertretern der Mitgliedsgemeinden. Jeder Vertreter hat eine Stimme. Die Vertreter eines Verbandsmitgliedes können ihre Stimmen jedoch nur einheitlich abgeben.


Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Zweckverbandes. Sie legt die Grundsätze für die Verwaltung und die Betriebsführung des Zweckverbandes fest und entscheidet über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit nicht der Verwaltungsrat aufgrund dieser Verbandssatzung oder der Verbandsvorsitzende kraft Gesetzes oder aufgrund der Verbandssatzung zuständig ist oder ihm die Verbandsversammlung bestimmte Aufgaben überträgt. Sie überwacht die Ausführung der Beschlüsse.


Die Verbandsammlung ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal jährlich. Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich, sofern nicht das öffentliche Wohl oder das berechtigte Interesse einzelner eine nichtöffentliche Sitzung erfordern.


Die Beschlüsse der Verbandsversammlung werden grundsätzlich mit Stimmenmehrheit gefasst.


Ohne Rücksicht auf die Zahl der in der Sitzung anwesenden Vertreter der Verbandsversammlung kann der Vertreter einer Mitgliedsgemeinde die ihr zuzuordnenden Stimmen abgeben. Sind mehrere Vertreter einer Mitgliedsgemeinde anwesend, so werden deren Stimmen vom Bürgermeister oder im Verhinderungsfalle von dessen Stellvertreter abgegeben.


Über den wesentlichen Inhalt der Beratungen der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.


Der Verwaltungsrat besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den Bürgermeistern der Verbandsmitglieder. Jeder Verwaltungsrat hat eine Stimme. Die Entscheidungen im Verwaltungsrat werden nach gründlicher Beratung in gegenseitiger Konsultation mit der Zielstellung der Herstellung der Übereinstimmung getroffen.


Der Verwaltungsrat entscheidet über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit hierfür nicht die Verbandsversammlung oder der Verbandsvorsitzende zuständig ist. Er hat insbesondere die Aufgabe, die Beschlüsse der Verbandsversammlung vorzuberaten.


Der Verbandsvorsitzende ist der gesetzliche Vertreter des Zweckverbandes. Er ist Vorsitzender der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrates sowie Leiter der Verbandsverwaltung. Er vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung. Er bereitet die Sitzung der Verbandsversammlung vor und beruft die Verbandsversammlung ein. Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte für 5 Jahre gewählt. Der Verbandsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz, oder die Verbandssatzung oder Beschluss der Verbandsversammlung übertragenen Aufgaben.


Der Verbandsvorsitzende hat die Verbandsversammlung bzw. den Verwaltungsrat über alle wichtigen den Zweckverband und seine Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu informieren.


Die Verbandsversammlung bestellt einen Geschäftsführer. Dieser kann auf Dauer, auf Zeit, haupt- oder nebenamtlich bestellt werden. Die wesentlichen Punkte des Anstellungsvertrages werden von der Verbandsversammlung festgelegt.


Der Verbandsvorsitzende kann Aufgaben aus seinem Zuständigkeitsbereich dem Geschäftsführer des Zweckverbandes zur Erledigung übertragen. Einzelheiten dazu werden in der Geschäftsordnung geregelt.


Der Verbandsvorsitzende, die Verwaltungsräte und die Verbandsräte sind ehrenamtlich tätig.


Für die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes sind die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft (§§ 72 bis 94 und 103 bis 110 SächsGemO) entsprechend anzuwenden.


Der Zweckverband finanziert sich aus Einnahmen, Beiträgen und Entgelten, Betriebseinnahmen sowie Staatszuschüssen und sonstigen Zuschüssen.
Soweit die oben genannten Einnahmen zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen, werden von den Verbandsmitgliedern Umlagen erhoben. Die Höhe der Umlage des einzelnen Verbandsmitgliedes bemisst sich nach dem Verhältnis der Einwohner des jeweiligen Verbandsmitgliedes zur Gesamteinwohnerzahl aller Verbandsmitglieder.


Die Investitions- und die Betriebskostenumlage werden in der Haushaltssatzung für jedes Geschäftsjahr neu festgesetzt. Sie können im laufenden Haushaltsjahr nur durch Erlass einer Nachtragssatzung geändert werden.


Der Zweckverband kann aus Gründen des öffentlichen Wohls aufgelöst werden. Bei der Auflösung werden die verbleibenden Verbindlichkeiten auf das Verbandsvermögen sowie das Personal auf die Mitglieder aufgeteilt.


Die beschlossene Auflösung des Verbandes wird erst wirksam, wenn die Verbandsmitglieder eine Einigung über die Auseinandersetzung, die Durchführung der Abwicklung und die Bestellung eines Abwicklers erzielt haben.

 

Vertreter Verbandsversammlung:

  • Herr Christoph Biele

  • Herr Philipp Eichler

  • Herr Per Wiesner

  • Frau Andrea Wiedmer

  • Herr Hartmut Leppin

  • Herr Andreas Ay

  • Herr Tino Kittner

  • Herr Mario Wünsche

Mitglieder Verwaltungsrat:

  • Herr Christoph Biele
  • Herr Philipp Eichler
  • Herr Per Wiesner

 

Kontakt

Herr Philipp Eichler

Marktplatz 1
02929 Rothenburg